
Der Weg zum Revokationsrecht der Ehegatten nach 1368 BGB
Zugleich ein Beitrag zur Geschichte des ehelichen Güterrechts
Series: Rechtshistorische Reihe; 393;
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Product details:
- Edition number Neuausg.
- Publisher Peter Lang
- Date of Publication 1 January 2009
- ISBN 9783631587409
- Binding Hardback
- No. of pages206 pages
- Size 17x148x210 mm
- Weight 385 g
- Language German 0
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Long description:
Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verwalten beide Ehegatten ihr Vermögen selbständig. Sie sind aber bei bestimmten Verfügungen auf die Zustimmung des jeweils anderen angewiesen. Die Missachtung dieser Verfügungsbeschränkungen führt zur Unwirksamkeit der Verfügung.
1368 BGB bietet auch für den übergangenen Ehegatten die Möglichkeit, gegenüber dem Dritten die sich aus dieser Unwirksamkeit ergebenden Rechte geltend zu machen. Aufgabe dieser Arbeit war es, den Weg zum heutigen Revokationsrecht vor dem Hintergrund der Geschichte des ehelichen Güterrechts nachzuvollziehen. Dabei hat sich erwiesen, dass das Revokationsrecht im Grundsatz keine neuzeitliche Erfindung ist, sondern seit dem Mittelalter bekannt war. Auch das BGB in seiner von 1900 bis 1953 geltenden Fassung sah in den
1407 Nr. 3, 1449 ein solches Recht vor. Bemerkenswert ist die nahezu vollständige Identität der Problemkreise, mit der sich Rechtsprechung und Literatur sowohl bei den
1407 Nr. 3, 1449 a.F. als auch bei
1368 n.F. auseinandergesetzt haben. Stets waren die Fragen nach dem richtigen Klageantrag, nach dem Zurückbehaltungsrecht des Dritten und dem Schutz seines guten Glaubens umstritten.
Table of Contents:
Aus dem Inhalt : Historischer Überblick (Volksrechte - Sächsische und fränkische Rechtsgebiete - Dotalrecht - Allgemeine und partikuläre Gütergemeinschaft - Verwaltungsgemeinschaft in Preußen und Sachsen - Entstehung der
1407 Nr. 3, 1449 BGB a.F. - Weimarer Republik - Nationalsozialismus - Weg zum Gleichberechtigungsgesetz und zum
1368 BGB) - Rechtsprechung und Literatur zum Revokationsrecht nach
1407 Nr. 3 a.F. bzw. 1368 n.F. (Rechtsnatur, Klageantrag, Zurückbehaltungsrecht, Schutz des guten Glaubens).